Das Gesetz für verständlich erklärt

Das Schulgesetz hinterlässt offene Fragen und das Verwaltungschinesisch ist unverrständlich? - Wir helfen nach! Wir wollen direkt aus dem Gesetzestext heraus die Rechte, Pflichten und Möglichkeiten einer Schülervertretung verständlich formulieren und erklären.

+++ Wir sind noch am arbeiten und werden bald neue Inhalte hochladen +++

Schulgesetz

Verwendete Zeichen und Abkürzungen

§

Abs.

(1)


§ 136
Kreisräte

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird je ein Kreisrat der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 82 Abs. 4, § 84 Abs. 4 und § 85 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Die an Ersatzschulen gewählten Mitglieder gehören den jeweiligen Kreisräten mit beratender Stimme an.

 

(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.

 

(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher,
  3. je zwei Mitglieder für den Landesrat der jeweiligen Gruppe und
  4. je acht Mitglieder des Kreisschulbeirates.

Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

 

(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).

 

(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das staatliche Schulamt neu gebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.

Erklärung

Bedeutung

Paragraph

Absatz

Nummerierung der Absätze


§ 136
Kreisräte

 

  • Jeder Landkreis und kreisfreie Städt hat drei  Kreisräte (Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte)
  • In § 82 Absatz 4, § 84 Absatz 4 und § 85 Absatz 3 steht, wer zum Kreisrat dazugehört
  • Vertreter von Ersatzschulen (anerkannte Schule in freier Trägerschaft = häufig Privatschule) nehmen an den Sitzung teil, haben aber kein Stimmrecht.

 

 

(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.

 

 

(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

 

  1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher,
  3. je zwei Mitglieder für den Landesrat der jeweiligen Gruppe und
  4. je acht Mitglieder des Kreisschulbeirates.

 

Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

 

 

(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).

 

 

(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das staatliche Schulamt neu gebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.