Das Schulgesetz hinterlässt offene Fragen und das Verwaltungschinesisch ist unverrständlich? - Wir helfen nach! Wir wollen direkt aus dem Gesetzestext heraus die Rechte, Pflichten und Möglichkeiten einer Schülervertretung verständlich formulieren und erklären.
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Verwendete Zeichen und Abkürzungen
§
Abs.
(1)
(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird je ein Kreisrat der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 82 Abs. 4, § 84 Abs. 4 und § 85 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Die an Ersatzschulen gewählten Mitglieder gehören den jeweiligen Kreisräten mit beratender Stimme an.
(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.
(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.
(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).
(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das staatliche Schulamt neu gebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.
Bedeutung
Paragraph
Absatz
Nummerierung der Absätze
(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.
(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.
(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).
(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das staatliche Schulamt neu gebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.
Kreisrat der Schülerinnen und Schüler des Landkreises Oder-Spree
E-Mail: kreisschuelerrat.oder.spree@gmail.com
Website: kreisschuelerrat-oder-spree.jimdo.com